Es ist zu unterscheiden zwischen dem aktiven Fördern des Todes eines anderen und dem passiven (z. B. durch Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen auf Wunsch oder Überlassen von Gift bei selbstbestimmter Einnahme als Beihilfe zu Selbsttötung, siehe
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: