Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere in Art. 20a GG wird als S. verstanden, weil die Vorschrift keine individuellen Rechte an den Bürger zuweist, aber dem Staat einen vergleichsweise unbestimmten Auftrag erteilt, nämlich die Umwelt zu schützen (siehe auch
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: