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Staatszielbestimmung | bpb.de

Staatszielbestimmung

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere in Art. 20a GG wird als S. verstanden, weil die Vorschrift keine individuellen Rechte an den Bürger zuweist, aber dem Staat einen vergleichsweise unbestimmten Auftrag erteilt, nämlich die Umwelt zu schützen (siehe auch Interner Link: Umweltschutz und Interner Link: Tierschutz). Früher wurde teilweise auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) als S. verstanden, was aber nicht mehr haltbar ist, nachdem das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Interner Link: Grundrecht auf das soziokulturelle Existenzminimum (siehe Interner Link: Sozialstaat) anerkannt hat.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten