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Sozialstaat | bpb.de

Sozialstaat

Gehört neben dem Interner Link: Rechtsstaat und der Interner Link: Demokratie zu den Staatsstrukturprinzipien, die in Art. 20 Abs. 1 GG erwähnt sind und damit der Interner Link: Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegen, also nicht aufgehoben werden können. Allerdings lässt der S. Interpretationsspielraum und dem Interner Link: Gesetzgeber großen Gestaltungsspielraum. Das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Untergrenze für den S. gezogen und durch das »soziokulturelle Existenzminimum« bestimmt, das für jeden Bürger und jede Bürgerin garantiert sein müsse. Das soziokulturelle Interner Link: Existenzminimum meint mehr als das zum schieren Überleben Notwendige, es meint eine Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Interner Link: Bundesrepublik auf bescheidenem Niveau. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Zeitungen zu lesen, ins Kino zu gehen oder an Bildungs- oder Tanzveranstaltungen teilzunehmen zu können. Ein weitergehendes Verständnis des S. stellt auf die Interner Link: Gleichheit der Interner Link: Staatsbürger ab – S. heißt dann, dass ein gewisses Maß an materieller Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger existiert.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten