Es gibt verschiedene Möglichkeiten zu definieren, was S. ist. Eine formelle Begriffsbestimmung versteht unter S. die Regelungen, die der Interner Link: Gesetzgeber im S. verortet hat. Dies sind zunächst alle Rechtsbereiche, die im Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt sind und weiterhin alle diejenigen, die der Gesetzgeber in § 68 SGB I aufgeführt und bis zu ihrer Einordnung in das SGB als besondere Teile des SGB bezeichnet hat. Hierunter fallen etwa die Leistungen der Interner Link: Ausbildungsförderung nach dem BAföG, das Interner Link: Soziale Entschädigungsrecht oder das Interner Link: Wohngeldrecht. Eine materielle Begriffsbestimmung definiert S. inhaltlich. Zur Füllung des Begriffs können etwa die in § 1 Abs. 1 SGB I genannten Aufgaben des SGB herangezogen werden: S. dient der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit. Die Leistungen des S. sollen ein menschenwürdiges Dasein sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, v. a. für junge Menschen, schaffen, die Interner Link: Familie schützen und fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abwenden oder ausgleichen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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