Vereinbarung zwischen Interner Link: Arbeitgeber und Interner Link: Betriebsrat, mit dem im Fall einer Betriebsänderung die damit verbundenen sozialen Nachteile für die Beschäftigten gemildert oder ausgeglichen werden sollen. Betriebsänderungen sind die Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des Interner Link: Betriebs oder von Betriebsteilen, der Zusammenschluss oder die Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der betrieblichen Anlagen und die Einführung grundlegend neuer Arbeitsverfahren. Der Betriebsrat muss rechtzeitig und umfassend über geplante Betriebsänderungen informier werden. Häufig stehen S. im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Interner Link: Abfindungen). Da der Arbeitgeber in den genannten Fällen zur Aufstellung eines S. verpflichtet ist, können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen, wenn eine freiwillige Vereinbarung nicht erzielt wird. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat trotz Vermittlung nicht einigen, stellt die Einigungsstelle den S. auf. Sie hat dabei sowohl die Belange der betroffenen Interner Link: Arbeitnehmer (z. B. Art, Umfang und Zumutbarkeit der erlittenen Nachteile, Chancen auf dem Arbeitsmarkt) als auch des Unternehmens (wirtschaftliche Gefährdung des Unternehmens, Erhalt verbleibender Arbeitsplätze) in Betracht zu ziehen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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