Unter S. sind die seit Januar 2005 im SGB XII und zuvor im Bundessozialhilfegesetz geregelten steuerfinanzierten Interner Link: Sozialleistungen zu verstehen. S. soll die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Interner Link: Menschenwürde entspricht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). S. erhält nach dem Grundsatz des Nachrangs nur, wer sich nicht durch seine Arbeitskraft, sein Einkommen oder Interner Link: Vermögen selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält (§ 2 SGB XII). Leistungen der S. sind die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Interner Link: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfe zur Gesundheit, die Hilfe zur Pflege, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, die Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung (§ 8 SGB XII). Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit diese angemessen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Träger der S. sind die kreisfreien Städte und Landkreise (§ 3 Abs. 2 SGB XII) und die nach Landesrecht zu bestimmenden überörtlichen Träger (§ 3 Abs. 3 SGB XII). In Nordrhein-Westfalen sind dies z. B. die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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