Interner Link: Gerichte der Interner Link: Sozialgerichtsbarkeit. S. im engeren Sinne sind die Gerichte, die bei Interner Link: Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit erstinstanzlich über Interner Link: Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (Interner Link: Rechtsschutz, einstweiliger) zu entscheiden haben.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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