Unbestimmter Rechtsbegriff (Interner Link: Rechtsbegriff, unbestimmter). Es gilt zwar der Grundsatz der Interner Link: Privatautonomie, aber bestimmten Interner Link: Rechtsgeschäften versagt die Rechtsordnung die Anerkennung, d. h. die Wirksamkeit, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 Abs. 1 BGB). Z. B. ist ein Vertrag (Interner Link: Vertrag, privatrechtlicher) sittenwidrig, mit dem sich jemand verpflichtet, einen Interner Link: Diebstahl oder Interner Link: Mord zu begehen. Dieser Vertrag ist unwirksam und es entsteht also kein Interner Link: Anspruch, dass die Interner Link: Straftat auch wirklich begangen wird. Die S. wird definiert als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, was wiederum im Einzelfall konkretisiert werden muss. Über die S. bekommen Moralvorstellungen rechtliche Relevanz. Dass sich Moralvorstellungen verändern, zeigt sich am Beispiel der Interner Link: Prostitution. Ein in § 138 Abs. 2 BGB besonders erwähnter Fall der S. ist der Interner Link: Wucher.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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