Länder, von denen angenommen wird, dass dort keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und vor nicht staatlicher Verfolgung Schutz durch staatliche Institutionen gewährleistet wird. Wenn es in einzelnen Landesteilen politische Verfolgung gibt oder z. B. einzelne Bevölkerungsgruppen unmenschlich behandelt, bestraft (z. B. gefoltert) oder politisch verfolgt werden, darf das Land nicht zum S. erklärt werden. Stammen
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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