Der 13. Abschnitt des StGB (§§ 174-184j) stellt eine Vielzahl von Verhaltensweisen, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfolgen, unter Strafe. Die Vergewaltigung (Eindringen in den Körper) hat die schwerste Strafandrohung, aber auch die sexuelle Nötigung oder Förderungshandlungen sind mit erheblichen Strafen bedroht. Neben der Zuhälterei und der Ausbeutung von Prostituierten (
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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