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Sexualdelikte

Der 13. Abschnitt des StGB (§§ 174-184j) stellt eine Vielzahl von Verhaltensweisen, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfolgen, unter Strafe. Die Vergewaltigung (Eindringen in den Körper) hat die schwerste Strafandrohung, aber auch die sexuelle Nötigung oder Förderungshandlungen sind mit erheblichen Strafen bedroht. Neben der Zuhälterei und der Ausbeutung von Prostituierten (Interner Link: Prostitution) finden sich v. a. Straftatbestände, die dem Schutz von Kindern, Jugendlichen oder hilfsbedürftigen Personen dienen sollen. Neben exhibitionistischen Handlungen ist auch die Erregung öffentlichen Ärgernisses oder die sexuelle Belästigung mit Strafe bedroht. Zudem finden sich Straftatbestände gegen Pornografie mit gewalttätigen Inhalten gegen Menschen im Allgemeinen und Kinder im Besonderen sowie gegen Tiere. Das Sexualstrafrecht enthält zudem eine Vielzahl von Regelungen, die teilweise als »Auffangtatbestände« dienen, wenn die schwerere Straftat nicht nachweisbar ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten