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Senat | bpb.de

Senat

Interner Link: Spruchkörper eines Interner Link: Obergerichtes, eines der Interner Link: obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundespatentgerichts oder des Interner Link: Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). S. sind Interner Link: Kollegialgerichte. Ihre gesetzlich vorgeschriebene Besetzung hängt von der jeweils einschlägigen Prozessordnung ab. So sind etwa die S. des Interner Link: Bundesgerichtshof (BGH) mit 5 Interner Link: Berufsrichtern besetzt (§ 139 Abs. 1 GVG), die S. des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundessozialgerichts (BSG) hingegen mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern (Interner Link: Richter, ehrenamtlicher) (§ 41 Abs. 2 ArbGG; § 40 Satz 1 in Verbindung mit § 33 SGG). Auch die Regierungen der Interner Link: Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg heißen Senat, ihre Minister entsprechend Senatoren.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten