Das Interner Link: Recht zur Selbstverwaltung beinhaltet, dass innerhalb des vom Gesetz eingeräumten Rahmens durch die Gremien der Selbstverwaltungskörperschaft (Interner Link: Körperschaft, Selbstverwaltungs-) Entscheidungen getroffen werden können, die die Gesamtheit der Körperschaft oder einzelne Mitglieder betreffen. Meistens werden die zuständigen Gremien von den Mitgliedern der Körperschaft gewählt. Z. B. werden die Mitglieder des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer von den Mitgliedern der Interner Link: Kammer, das sind i. d. R. alle Anwälte eines Bezirkes (Interner Link: Bezirke, kommunale), gewählt. Ihre Selbstverwaltung üben Körperschaften mittels eigener Rechtsetzung durch Interner Link: Satzungen aus, mit denen sie auch Interner Link: Beiträge für die Mitglieder festsetzen können.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: