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Selbstverwaltung, kommunale | bpb.de

Selbstverwaltung, kommunale

Das Interner Link: Grundgesetz (GG) garantiert den Interner Link: Kommunen in Deutschland die S. Art. 28 Abs. 2 GG führt näher aus, dass die S. das Interner Link: Recht meint, »alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln«. Und: »Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.« Letzteres meint die Gewerbesteuer, die von den Interner Link: Gemeinden erhoben werden kann. Das Selbstverwaltungsrecht, d. h. seine Reichweite und Grenzen, wird durch Gesetze näher bestimmt. Den Gemeinden müssen aber, so die Rechtsprechung, substanzielle Entscheidungsspielräume verbleiben, was z. B. die Planung des gemeindlichen Territoriums betrifft, also das Recht, Interner Link: Flächennutzungspläne und Interner Link: Bebauungspläne aufzustellen. Zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde gehört auch die Personalhoheit, also das Recht, die eigenen Gemeindebediensteten selbst zu bestellen. Siehe auch Interner Link: Kommunalverfassungsbeschwerde

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten