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Selbstmordversuch | bpb.de

Selbstmordversuch

Der S. ist nach deutschem Recht straflos. Jedoch kann bei einem gemeinsamen S. für den überlebenden Teil eine Interner Link: Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen (Interner Link: Totschlag) vorliegen, wenn dieser die Tatherrschaft hatte. Auch macht sich strafbar, wer eine Interner Link: Garantenpflicht hatte und nicht alles getan hat, um den Todeseintritt zu verhindern. Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung ist unter Strafe gestellt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten