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Schwerbehindertenvertretung | bpb.de

Schwerbehindertenvertretung

Eigenständige Institution, die die Interessen von Menschen mit Interner Link: Schwerbehinderung oder Gleichgestellten (Interner Link: Gleichstellung) im Interner Link: Betrieb oder der Dienststelle vertreten und deren Eingliederung fördern soll. Eine S. ist zu wählen, wenn im Betrieb oder der Dienststelle regelmäßig mindestens 5 Schwerbehinderte oder Gleichgestellte beschäftigt sind. Sie besteht aus der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und mindestens 1 Ersatzmitglied. Zur Wahl der S. sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten berechtigt. Wählbar sind Volljährige, die nicht nur vorübergehend dem Betrieb oder der Dienststelle angehören und seit mindestens 6 Monaten dort beschäftigt sind. Die Amtszeit der S. beträgt 4 Jahre. Die S. erfüllt ihre Aufgabe, indem sie darüber wacht, dass Vorschriften zum Schutz Schwerbehinderter eingehalten werden, Maßnahmen zum Schutz und zur Teilhabe Schwerbehinderter beantragt und Anregungen und Beschwerden der von ihr Vertretenen annimmt und an den Interner Link: Arbeitgeber weiterleitet. Dazu nimmt sie an den Sitzungen des Interner Link: Betriebsrats oder Interner Link: Personalrats teil und beruft mindestens einmal jährlich eine Versammlung aller schwerbehinderten Beschäftigten ein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die S. in allen Angelegenheiten, die einzelne oder eine Mehrzahl von Schwerbehinderten betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (z. B. Einstellung, Versetzung oder Interner Link: Kündigung Schwerbehinderter). Eine ohne vorherige Beteiligung der S. ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, andere Maßnahmen sind auszusetzen, bis die Beteiligung nachgeholt wird. Die rechtliche Stellung der Mitglieder der S. ist mit der von Betriebsratsmitgliedern zu vergleichen. Die Vertrauensperson übt ihr Amt ehrenamtlich aus, ist im für die Amtsausübung erforderlichen Umfang von der Arbeit freizustellen, darf nicht benachteiligt oder begünstigt werden und genießt Interner Link: Sonderkündigungsschutz. Die Kosten der Amtsausübung trägt der Arbeitgeber. In Unternehmen oder Dienststellen, in denen ein Gesamtbetriebs- bzw. Gesamtpersonalrat besteht, sind entsprechend Gesamtschwerbehindertenvertretungen zu wählen. Gleiches gilt für Konzern- bzw. Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten