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Schwarzarbeit | bpb.de

Schwarzarbeit

Liegt vor, wenn bei einem Interner Link: Dienstvertrag oder Interner Link: Werkvertrag zwischen den Beteiligten vereinbart wurde, keine oder geringere Steuern und Sozialabgaben abzuführen; genauer siehe § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Der Verstoß gegen das SchwarzArbG führt in der Regel zur Unwirksamkeit des Vertrages nach § 134 BGB (siehe Interner Link: Recht, dispositives/zwingendes). Das hat zur Folge, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Interner Link: Anspruch auf Bezahlung besteht, weshalb üblicherweise nur gegen Vorkasse geleistet wird. Ebenso entsteht bei einem Interner Link: Mangel kein Anspruch auf Interner Link: Gewährleistung. Interner Link: Arbeitgeber machen sich ggf. strafbar (Interner Link: Strafbarkeit) bzw. begehen Interner Link: Ordnungswidrigkeiten.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten