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Schutzpflicht | bpb.de

Schutzpflicht

Interner Link: Menschenrechte begründen eine S. des Interner Link: Staates. D. h., ihm ist es nicht nur verboten, das Recht eines Menschen zu verletzten, er muss auch dafür sorgen, dass Menschen oder Verhältnisse nicht die Rechte anderer Menschen verletzen. Z. B. muss der Staat für ein Minimum an Interner Link: Umweltschutz sorgen, um die Gesundheit der Menschen zu schützen (Art. 2 Abs. 2 GG). Unter dem Aspekt der S. hat das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Abtreibung (Interner Link: Schwangerschaftsabbruch) diskutiert und verlangt, dass der Staat Vorkehrungen (Beratungspflicht) trifft, um das Leben des Kindes zu schützen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten