Einer der Interner Link: Grundbegriffe des Privatrechts. Der ältere, aber z. B. im schweizerischen Recht noch heute übliche Begriff ist die Obligation, was schon im antiken römischen Recht die rechtliche Bindung zwischen (mindestens) 2 Interner Link: Personen bedeutete. Durch das S. wird der Interner Link: Gläubiger berechtigt, vom Interner Link: Schuldner eine Interner Link: Leistung, also ein Tun oder Interner Link: Unterlassen, zu verlangen. Das S. kann aus Interner Link: Rechtsgeschäft (besonders Interner Link: Vertrag), also einer Vereinbarung der Beteiligten, oder Interner Link: Gesetz, also gesetzlicher Anordnung (z. B. bei besonderen Interner Link: Delikten), entstehen. Die geschuldete Leistung wird oft eine einmalige sein, z. B. wenn eine Interner Link: Sache verkauft wird (Interner Link: Kaufvertrag). Sobald hier die Sache und der Kaufpreis geleistet wurden, sind zumindest die Primärpflichten aus dem S. erfüllt. Das S. hat keine Bedeutung mehr, es sei denn, dass es zu einer Interner Link: Leistungsstörung und deshalb Sekundärpflichten kommt. Werden wiederholt Leistungen geschuldet, z. B. bei der Interner Link: Miete monatliche Zahlungen, spricht man von einem Dauerschuldverhältnis. Wenn für ein Dauerschuldverhältnis im Vertrag kein Ende vereinbart ist, kann es nur durch Interner Link: Kündigung beendet werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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