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Schuldfähigkeit | bpb.de

Schuldfähigkeit

Interner Link: Strafbarkeitsvoraussetzung. Interner Link: Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren haben zwar grundsätzlich Interner Link: Strafmündigkeit (Interner Link: Jugendstrafrecht). Zusätzlich ist jedoch die Einsichtsfähigkeit in das begangene Unrecht zu prüfen, wobei in einfach gelagerten Fällen (z. B. Interner Link: Diebstahl, Interner Link: Körperverletzung) keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die S. ist auch ausgeschlossen, wenn ein volljähriger Täter unfähig zur Unrechtseinsicht war.

Dies kann auf dauerhaften krankhaften seelischen Störungen oder zeitweiligen tief greifenden Bewusstseinsstörungen (z. B. erheblicher Alkohol- und/oder Drogenkonsum) beruhen. Für die Beurteilung des Zustandes bei der Tat ist oftmals ein medizinischer Interner Link: Sachverständiger notwendig. Wenn sich der Täter schuldhaft in diesen Zustand versetzt und eine Straftat begeht, kann er sich trotzdem strafbar gemacht haben (Interner Link: Vollrausch). Auch kann eine verminderte S. im gerichtlichen Verfahren festgestellt werden (z. B. in Folge Alkoholeinfluss bei der Tat), die eine Bestrafung zwar nicht hindert, jedoch einen Grund für eine Interner Link: Strafmilderung sein kann. Bei fehlender S. kann das Gericht bei der Erwartung von weiteren erheblichen Taten durch den Täter die Unterbringung (Interner Link: Unterbringung in Psychiatrie/Entziehungsanstalt) anordnen. Für das Interner Link: Zivilrecht siehe Interner Link: Deliktsfähigkeit.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten