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Schuld | bpb.de

Schuld

Hat in rechtlichen Zusammenhängen eine wesentlich differenziertere Bedeutung als das umgangssprachliche Verständnis. Sie ist der subjektive (persönliche) Vorwurf, sich rechtswidrig verhalten zu haben (siehe Interner Link: Rechtswidrigkeit) und zu unterscheiden von der (objektiven) Verursachung. Zur S. im Interner Link: Zivilrecht siehe Interner Link: Verschulden. Das Interner Link: Strafrecht kennt als Schuldformen den Interner Link: Vorsatz und die Interner Link: Fahrlässigkeit. Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht (ausnahmsweise) das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB). Im Recht der Interner Link: Ordnungswidrigkeiten sind dagegen auch viele fahrlässige Verhaltensweisen mit Bußgeld bedroht. Das Merkmal der S. dient nicht nur dazu, die grundsätzliche Interner Link: Strafbarkeit festzustellen, sondern ist auch ein entscheidendes Kriterium für das zu findende Strafmaß innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Interner Link: Strafrahmens.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten