Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Schöffen | bpb.de

Schöffen

Gibt es in Deutschland nur im Interner Link: Strafverfahren. Im Übrigen heißen an der Rechtsfindung beteiligte Laien ehrenamtliche Richter (Interner Link: Richter, ehrenamtlicher). In Strafsachen gibt es S. bei den Amts- und Interner Link: Landgerichten (LG). Das sog. Schöffengericht ist eine Abteilung beim Interner Link: Amtsgericht (AG). Die S. wirken nur in der Interner Link: Hauptverhandlung mit (Interner Link: Ablauf des Strafverfahrens), haben dort aber gleiches Stimmrecht wie der/die Interner Link: Berufsrichter. Dies gilt sowohl für die Frage des Tatnachweises als auch für die Frage der Strafhöhe. Im Ergebnis können die S. damit den Berufsrichter überstimmen oder (abhängig von der Interner Link: Gerichtsbesetzung der Großen Strafkammer oder beim erweiterten Schöffengericht) eine Verurteilung verhindern. Die S. werden für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt, auf Vorschlag der Interner Link: Gemeinde. Sie sollen bei der Berufung mindestens 25 Jahre alt und nicht älter als 70 Jahre sein. Vor Beginn ihrer Amtsausübung ist ein Schöffeneid zu leisten. S. müssen deutsche Interner Link: Staatsbürger sein und dürfen u. a. nicht erheblich vorbestraft sein. Einige Berufsgruppen können das Schöffenamt ablehnen, v. a. aus beruflichen Gründen (z. B. Ärzte, Hebammen), da sich die Anwesenheit bei Gericht mit der beruflichen Einsatzfähigkeit nicht vereinbaren lässt. S. sind während der Hauptverhandlung nicht austauschbar und auch durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts vorbestimmt, da der S. – wie auch der Berufsrichter – der gesetzliche Richter des jeweiligen Interner Link: Angeklagten ist. Bei langandauernden Strafverfahren können Ergänzungsschöffen hinzugezogen werden, um bei Ausfall (z. B. längere Interner Link: Krankheit oder Tod) eines Schöffen die Fortsetzung des Verfahrens zu gewährleisten. Diese nehmen an der Hauptverhandlung von Beginn an teil und haben volles Fragerecht. An Entscheidungen des Gerichts sind sie jedoch erst beteiligt, wenn sie zu Hauptschöffen werden. Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung (insbesondere Verdienstausfall). Siehe auch Interner Link: Schöffengericht, erweitertes

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten