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Schlichtung

Form der Streitbeilegung ohne Beteiligung eines Interner Link: Gerichts. Typisch ist die Einschaltung eines neutralen Dritten (Schlichter), der einen Kompromiss vorschlagen kann. Die Beteiligten entscheiden, ob sie diesen annehmen. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist üblicherweise freiwillig und die durch den Schlichter vorgeschlagene Einigung muss von allen beteiligten Parteien anerkannt werden, um wirksam zu werden. Es gibt aber auch institutionelle Schlichtungs- oder Clearingstellen, z. B. der Rechtsanwaltschaft, der Ärztekammern und für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Auch Ombudsleute schlichten, z. B. der Versicherungsombudsmann. Für Streitigkeiten zwischen einem Interner Link: Verbraucher und einem Interner Link: Unternehmer ist die S. im Verbraucherstreitbelegungsgesetz (VSBG) geregelt. Siehe auch Interner Link: Streitbeilegung, außergerichtliche.

Im Interner Link: Arbeitskampf kann der Versuch einer S. erfolgen, wenn eine Einigung in den Tarifverhandlungen (vgl. Interner Link: Tarifvertrag) nicht erreicht werden konnte. Hierfür schließen die Tarifparteien Schlichtungsvereinbarungen, in denen das Schlichtungsverfahren geregelt wird.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten