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Schiedsgericht | bpb.de

Schiedsgericht

Nicht staatliches, also privates Interner Link: Gericht, das von zwei Parteien bestellt wird, um einen Konflikt durch einen verbindlichen Schiedsspruch zu lösen. Das funktioniert nur, wenn die Parteien sich vorher in der Schiedsvereinbarung gegenseitig versprechen, sich an den Schiedsspruch zu halten, weil er nicht durch staatliche Macht durchgesetzt werden kann. S. gibt es z. B. in der Wirtschaft, im Sport und innerhalb von Parteien (Interner Link: Partei, politische). Im internationalen Recht sind mit der Einführung von »Interner Link: Freihandelsverträgen« oft Vereinbarungen über S. verbunden, die Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern, also den Staaten oder zwischen einem Unternehmen und einem Staat, schlichten sollen. Im Kontext der Diskussion um CETA und TTIP waren v. a. diese S. Gegenstand der Kritik, weil, so die Kritiker, der Schutz der möglichen Investitionen beteiligter Unternehmen zu weit ging. Siehe auch Interner Link: Streitbeilegung, außergerichtliche

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten