Wenn jemand einen Interner Link: Schaden erleidet, interessiert ihn, ob er dafür Ausgleich, also Ersatz, bekommt. Beispielhafte Situationen sind ein Interner Link: Unfall im Straßenverkehr, der Biss durch einen Hund oder der Kauf eines Handys, dessen Akku später explodiert. S. kann man grundsätzlich verlangen, wenn ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Ein Interner Link: Anspruch auf S. braucht eine rechtliche Grundlage. Diese kann sich ergeben aus der Verletzung vertraglicher Pflichten (Handybeispiel siehe Interner Link: Leistungsstörung), aus Interner Link: Delikt (z. B. beschädigte Interner Link: Sache) bzw. Interner Link: Gefährdungshaftung (im Straßenverkehr und bei Hundebiss siehe Interner Link: Halterhaftung). Wer zum S. verpflichtet ist, hat grundsätzlich den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (Grundsatz der Naturalrestitution, vgl. § 249 Abs. 1 BGB). Z. B. kommen bei einem Verkehrsunfall zahlreiche Schadenspositionen wegen Personen- und Sachschäden in Betracht (Heilbehandlungskosten, Interner Link: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Reparaturkosten usw.). Gegen das Risiko, S. leisten zu müssen, kann man sich für viele Konstellationen versichern, siehe Interner Link: Haftpflichtversicherung.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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