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Sanktion | bpb.de

Sanktion

Reaktion auf vorwerfbares Verhalten. S. führen zu einer belastenden Interner Link: Rechtsfolge. S. gibt es in verschiedenen Rechtsbereichen. Interner Link: Öffentliches Recht: Die Verhängung eines Bußgeldes nach der Verübung einer Ordnungswidrigkeit (Interner Link: Ordnungswidrigkeiten) stellt eine S. dar. Interner Link: Sozialrecht: Im Bereich der Interner Link: Grundsicherung für Arbeitsuchende hat das BVerfG mit Urteil vom 5.11.2019 verfassungsrechtliche Grenzen von S. bei existenzsichernden Sozialleistungen aufgezeigt. Mit der Ablösung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Interner Link: Bürgergeld entfällt der Begriff der S. Leistungsminderungen bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten bleiben nach den §§ 31 ff. SGB II aber möglich. Nach der Intention des Interner Link: Gesetzgebers handelt es sich bei diesen Leistungsminderungen nicht um eine Interner Link: Strafe. Ihre Verhängung ist insbesondere nicht mit dem Ausspruch eines sozialethischen Unwerturteils verbunden. Sie sollen den Leistungsberechtigten dazu anhalten, den gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Auch die Verhängung einer Interner Link: Sperrzeit nach dem Arbeitsförderungsrecht des SGB III ist eine S.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten