Der Gegenstand eines Interner Link: Vertrages kann nach den Vorstellungen des einen Vertragspartners unbrauchbar sein. Ob der andere Vertragspartner dafür die Interner Link: Gewährleistung tragen muss, bestimmt sich beim Interner Link: Kaufvertrag nach § 434 BGB und beim Interner Link: Werkvertrag nach § 633 BGB. Vereinfacht kommt es primär darauf an, was vertraglich vereinbart wurde, oder sonst darauf, was man erwarten kann.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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