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Sachenrecht | bpb.de

Sachenrecht

Gegenstand des 3. Buches des BGB (§§ 854-1296). Es geht um das Verhältnis einer oder mehrerer Interner Link: Personen zu einer Interner Link: Sache, insbesondere um Interner Link: Eigentum und Interner Link: Besitz. Siehe auch Interner Link: Selbsthilfe

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten