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Sache

Einer der Interner Link: Grundbegriffe des Privatrechts. Eine Interner Link: Legaldefinition findet sich in § 90 BGB: Sachen im Sinne des Gesetzes sind körperliche Gegenstände. Im Gegensatz dazu stehen unkörperliche Gegenstände (Interner Link: Rechte). Die Sachen werden weiter unterteilt in bewegliche und unbewegliche (z. B. ein Interner Link: Grundstück). Die Unterscheidungen sind wichtig, weil oft verschiedene rechtliche Regelungen existieren und man die richtigen anwenden muss. Vgl. etwa Interner Link: Übereignung. Tiere sind gemäß § 90 a BGB zwar keine Sachen, aber die Vorschriften über Sachen finden entsprechende Anwendung. Schwierigkeiten bereitet Software (Interner Link: Digitale Produkte); wenn sie auf einer Hardware gespeichert ist, behandelt die Rechtsprechung sie aber wie eine bewegliche Sache. Im Interner Link: Strafrecht gibt es die Straftatbestände der Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a-b StGB). Siehe auch Interner Link: Rechtsobjekte

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten