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Ruhestörung | bpb.de

Ruhestörung

Interner Link: Ordnungswidrigkeit, die nach § 117 OWiG mit Interner Link: Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten