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Rücknahme/Widerruf | bpb.de

Rücknahme/Widerruf

Interner Link: Verwaltungsakte (VA) entfalten Interner Link: Bestandskraft, d. h., sie werden unanfechtbar auch für die Verwaltung, selbst wenn sie rechtswidrig erteilt worden sind. Gerade wenn sie rechtswidrig waren, aber auch, wenn sich die Umstände gewandelt haben, kann ein Bedürfnis bestehen, einen Verwaltungsakt wieder aufzuheben. »Aufhebung« ist der Oberbegriff für die Rücknahme (§ 48 VwVfG) eines rechtswidrigen sowie für den Widerruf (§ 49 VwVfG) eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Die Aufhebung ist i. d. R. mit Entschädigungsleistungen an denjenigen verbunden, der auf den Bestand des VA vertraut hat – natürlich ist die Entschädigung bei rechtmäßigen VA einfacher zu bekommen als bei rechtswidrigen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten