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Richterrat | bpb.de

Richterrat

Bei den Interner Link: Gerichten des Bundes und der Interner Link: Länder werden R. errichtet für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richterschaft (§ 49 Nr. 1 DRiG; z. B. § 15 LRiStaG NRW). Die Mitglieder des R. werden von den Richterinnen und Interner Link: Richtern aus ihrer Mitte gewählt. Die Befugnisse des R. und die persönliche Rechtsstellung seiner Mitglieder entsprechen im Wesentlichen den Kompetenzen des Interner Link: Personalrats und der persönlichen Rechtsstellung seiner Mitglieder (vgl. z. B. § 52 DRiG; §§ 17, 20 LRiStaG NRW). Bei Angelegenheiten, welche sowohl die Richterschaft als auch die nicht richterlichen Beschäftigten eines Gerichts berühren, wirken R. und Personalrat im sog. erweiterten Personalrat zusammen. Zur gemeinsamen Beschlussfassung entsendet der R. in einem solchen Falle Mitglieder in den Personalrat (vgl. z. B. § 53 DRiG; § 30 LRiStaG NRW).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten