Interner Link: Strafrecht: Für die strafrechtliche Verurteilung notwendige Sicherheit des Interner Link: Gerichts vom Vorliegen einer Interner Link: Straftat und der Täterschaft des Interner Link: Angeklagten. Es dürfen keine vernünftigen Zweifel an beiden Feststellungen vorliegen. Andernfalls ist der Angeklagte nach dem Grundsatz Interner Link: In dubio pro reo (»Im Zweifel für den Angeklagten«) freizusprechen. Auch nach den anderen Prozessordnungen muss sich das Gericht eine Überzeugung bilden (z. B. § 128 SGG; § 108 VwGO; §§ 286, 287 ZPO), wobei sich die Überzeugung ggf. auf unterschiedliche Beweismaßstäbe bezieht.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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