Ihre Beteiligung an der Interner Link: Rechtsprechung ist ein prägendes Strukturelement der Dritten Gewalt. R. sind keine Interner Link: Berufsrichter. Sie werden jeweils für die Dauer von 5 Jahren gewählt oder berufen. Durch ihre Mitwirkung sollen das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Justiz gestärkt und eine lebensnahe Rechtsprechung gewährleistet werden. Sie sind in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig (§ 45 Abs. 1 DRiG, siehe auch Interner Link: Richter) und haben bei der gerichtlichen Entscheidung das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. Die arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren sehen in der mündlichen Verhandlung die Beteiligung von R. vor (§ 20 ArbGG; §§ 12 Abs. 1, 13 SGG). Im Strafverfahrensrecht gibt es ebenfalls R., die die Bezeichnung Interner Link: Schöffen tragen. Auch die bei den Landgerichten (Interner Link: Landgericht (LG)) angesiedelten Interner Link: Kammern für Handelssachen (§ 105 GVG), die gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen (§ 2 LwVfG), die Finanz- und Interner Link: Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 16 FGO; § 19 VwGO) sehen die Mitwirkung e. R. vor. Ein Interner Link: Arbeitnehmer ist für die Zeit seiner Amtstätigkeit als e. R. von seinem Interner Link: Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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