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Richter | bpb.de

Richter

Interner Link: Berufsrichter und ehrenamtliche R. (Interner Link: Richter, ehrenamtlicher) (§ 1 DRiG). Ihnen ist die rechtsprechende Gewalt anvertraut (Art. 92 Abs. 1 GG, siehe auch Interner Link: Gewaltenteilung). Sie haben somit in gerichtlichen Verfahren Interner Link: Entscheidungen zu treffen bzw. auf unstreitige Verfahrenserledigung hinzuwirken. Damit sie diese Aufgabe sachgerecht wahrnehmen können, garantiert Art. 97 GG die richterliche Unabhängigkeit. Danach sind R. unabhängig und nur dem Interner Link: Gesetz unterworfen. Die richterliche Unabhängigkeit betrifft die sachliche und persönliche Unabhängigkeit. Mit sachlicher Unabhängigkeit ist gemeint, dass der R. zwar an das Gesetz gebunden ist, jedoch keinen Interner Link: Weisungen unterliegt. Dementsprechend ist auch der Kernbereich richterlicher Tätigkeit der Dienstaufsicht entzogen. Zu diesem Kernbereich gehören die eigentliche Rechtsfindung, aber auch vorbereitende Weichenstellungen durch den R., z. B. wann der Termin für eine Gerichtsverhandlung stattfinden soll. Nicht vom geschützten Kernbereich erfasst sind hingegen die äußere Form der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte und die Erledigung nicht richterlicher Aufgaben. Persönliche Unabhängigkeit bedeutet, dass R. mit einer Planstelle nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen ihres Amtes enthoben und gegen ihren Willen in ein anderes Amt versetzt werden können (§ 30 DRiG).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten