Zweig der Interner Link: Sozialversicherung. Die zentralen Vorschriften der gesetzlichen R. sind im Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) VI normiert. Der Kreis der Versicherten ist groß. Interner Link: Personen, die gegen Interner Link: Arbeitsentgelt oder zu ihrer Interner Link: Berufsausbildung beschäftigt sind, sind in der gesetzlichen R. pflichtversichert (§ 1 SGB VI). Neben diesen abhängig Beschäftigten (Interner Link: Beschäftigung) gibt es einige Gruppen Selbstständiger, die ebenfalls der Interner Link: Versicherungspflicht unterliegen (§ 2 SGB VI) sowie als sonstige Pflichtversicherte u. a. Personen, für die Interner Link: Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, die nicht erwerbsmäßig pflegen oder bestimmte Interner Link: Sozialleistungen beziehen (§ 3 SGB VI). Ferner besteht die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen R. freiwillig zu versichern (§ 7 SGB VI). Die gesetzliche R. finanziert sich über Interner Link: Beiträge und aus dem aus Steuermitteln finanzierten Bundeszuschuss, dem größten Posten im Interner Link: Bundeshaushalt, der im Jahr 2020 die Schwelle von 100 Mrd. € überschritten hat. Mit den Mitteln aus dem Bundeszuschuss werden Leistungen zur Wahrnehmung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben in der gesetzlichen R. ausglichen, die nicht beitragsfinanziert sind. Dazu zählen z. B. die Leistungen nach Fremdrentengesetz oder des Interner Link: Familienlastenausgleichs. Die aktuellen Einnahmen der R. werden nach dem Umlageverfahren für die laufenden Rentenzahlungen verwendet. Die aktuellen Beitragszahler erhalten im Gegenzug einen künftigen Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Rente, der von der nächsten Generation der Beitragszahler finanziert wird. Träger der R. sind 14 Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Rentenversicherung Bund. Im Rahmen der Organisationsreform der Rentenversicherungsträger wurden die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, die zuvor vom damaligen Verband Deutscher Rentenversicherungsträger wahrgenommen wurden, der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesen. Die von der R. abgedeckten Risiken sind die Erwerbsminderung und die nur noch als Übergangsregelung und Sonderregelung für Bergleute ausgestaltete Berufsunfähigkeit, die Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Erreichen verschiedener Altersgrenzen und der Tod unter Zurücklassung von Hinterbliebenen. Dementsprechend ist das Leistungsspektrum der gesetzlichen R. ausgestaltet. Zur Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit sieht das SGB VI Leistungen zur Teilhabe als Interner Link: Rehabilitationsleistungen (§§ 9 ff. SGB VI) sowie Interner Link: Renten wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), Renten für Bergleute (§ 45 SGB VI) und bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) vor. Weiterhin beinhaltet die gesetzliche R. Interner Link: Renten wegen Alters (§§ 35 ff. SGB VI) und Interner Link: Renten wegen Todes (§§ 46 ff. SGB VI). ➠ Abb. »Die wichtigsten Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung«, ➠ Abb. »Arten der Versicherung«
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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