Sollen auffangen, dass ein naher Familienangehöriger verstorben ist und keinen Beitrag zum Lebensunterhalt der Hinterbliebenen mehr erbringen kann. Hierunter fallen die große und kleine Witwen- bzw. Witwerrente (§ 46 SGB VI) und die Halb- oder Vollwaisenrente (§ 48 SGB VI). Auch die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) ist eine R. Bei ihr besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich um eine R. aus eigener Versicherung handelt. Bei Witwen- bzw. Witwerrenten und Erziehungsrenten wird Einkommen des Anspruchsberechtigten angerechnet (§ 97 SGB VI). ➠ Abb. »Die wichtigsten Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung«
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.