Das Gesetz unterscheidet zwischen den R. wegen voller E. und teilweiser E. (§ 43 SGB VI) sowie zwischen R. wegen teilweiser E. bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Sie sollen den Lebensunterhalt von Versicherten bis zum Erreichen der Interner Link: Regelaltersgrenze decken, sofern sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage sind, erwerbstätig zu sein. Die R. haben medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Versicherungsrechtlich setzen sie übereinstimmend voraus, dass der Versicherte die Interner Link: allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der E. 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt hat. Rentenrechtlich relevante Zeiten, die nicht Interner Link: Pflichtbeitragszeiten sind, können zu einer Verlängerung des Fünfjahreszeitraums führen (vgl. § 43 Abs. 4 SGB VI). Interner Link: Anspruch auf R. wegen voller E. haben Versicherte, die mehr als 6 Monate außerstande sind, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf R. wegen teilweiser E. haben Versicherte, die mehr als 6 Monate außerstande sind, mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf R. wegen teilweiser E. bei Berufsunfähigkeit haben Versicherte, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Interner Link: Krankheit oder Interner Link: Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist. Nicht berufsunfähig ist, wer eine ihm zumutbare berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 6 Stunden täglich verrichten kann. ➠ Abb. »Die wichtigsten Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung«
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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