Die in § 33 Abs. 2 SGB VI aufgeführten Altersrenten. Dies sind die Interner Link: Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI), die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI), die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI), die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 SGB VI), Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI) und die Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI). Alle Altersrenten erfordern neben einer Erfüllung bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen die Vollendung eines bestimmten Lebensalters, das je nach Art der Altersrente unterschiedlich ist. ➠ Abb. »Die wichtigsten Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung«
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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