Vereinbarungen zwischen dem Interner Link: Betriebsrat und dem Interner Link: Arbeitgeber. Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung bindet die R. nur diese beiden. Die unmittelbare und zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung, durch die Rechte und Pflichten für den einzelnen Interner Link: Arbeitnehmer begründet werden können, besteht nicht. Daher gilt für die R. auch kein Schriftformerfordernis.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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