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Regelaltersgrenze

Zeitpunkt, zu dem Versicherte in der gesetzlichen Interner Link: Rentenversicherung Interner Link: Regelaltersrente beanspruchen können, wenn sie die Interner Link: Allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Interner Link: Gesetzgeber hat die R. vor dem Hintergrund des demografischen Wandels schrittweise angehoben (vgl. § 235 SGB VI). Bei allen nach 1963 geborenen Versicherten wird die R. mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 Satz 2 SGB VI). Sie ist auch entscheidend für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Interner Link: Bürgergelds und der Interner Link: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten