Spielt in allen Interner Link: Rechtsgebieten eine Rolle. Rechtswidrig ist ein Verhalten einer Interner Link: Person oder Interner Link: Behörde oder ein Zustand, das/der im Gegensatz zur Rechtsordnung steht. R. ist z. B. im Interner Link: Zivilrecht Voraussetzung für einen Anspruch auf Interner Link: Schadensersatz aus Interner Link: Delikt. Ein Interner Link: Rechtfertigungsgrund kann die R. ausschließen. Im Interner Link: Strafrecht ist die R. nur ausgeschlossen, wenn Rechtfertigung vorliegt und der Handelnde (Täter) auch im Bewusstsein dessen handelt. Die Maßnahme einer Behörde (Interner Link: Öffentliches Recht) ist rechtswidrig, wenn sie gegen bestehende Gesetze verstößt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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