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Rechtsweg | bpb.de

Rechtsweg

Zugang zu den staatlichen Interner Link: Gerichten. Welche der 5 Interner Link: Gerichtsbarkeiten, von deren Existenz Art. 95 Abs. 1 GG ausgeht, zuständig ist, wird im Wesentlichen durch einfach-gesetzliche Regelungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs festgelegt (vgl. § 2, 3 ArbGG; § 33 FGO; § 13 GVG; § 51 SGG; § 40 VwGO). Ist der beschrittene R. unzulässig, darf das Gericht die Interner Link: Klage nicht abweisen, sondern hat dies nach Anhörung der Parteien im Beschlusswege von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen R. zu verweisen (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hinsichtlich des R. bindend (§ 17b Abs. 2 Satz 3 GVG). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den R. für Verletzungen durch die öffentliche Gewalt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten