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Rechtsstaat | bpb.de

Rechtsstaat

Gemäß Art. 20 und 28 GG ist die Bundesrepublik ein R., d. h.: »Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die Interner Link: vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden« (Art. 20 Abs. 2 GG). Der R. hat eine formale und eine materiale Dimension. In der formalen Dimension verlangt der R., dass allgemein abstrakte, aber bestimmte Gesetze die Ordnung des Interner Link: Staates bestimmen. Allgemeines Gesetz bedeutet, dass es für alle Bürger gleichermaßen gilt. Gesetzgeberische Willkür gegen einzelne Interner Link: Personen oder Personengruppen, kurz Diskriminierung und sachwidrige Privilegierung, sind damit ausgeschlossen. Abstrakt ist ein Gesetz, weil es keinen Einzelfall regelt, sondern auf vergleichbare, aber unterschiedliche Sachverhalte angewendet werden kann. Bestimmt ist ein Gesetz, wenn den Normen klare Handlungsanleitungen entnommen werden können, d. h. der Bürger wissen kann, wie er sich verhalten soll und was auf ihn zukommen kann. Das Gesetz wird damit berechenbar. Weil abstrakte Gesetze für den Einzelfall konkretisiert werden müssen, bedarf es einer Interner Link: Verwaltung oder Interner Link: Exekutive und einer Kontrollinstanz der Rechtsprechung oder Interner Link: Jurisdiktion (siehe Interner Link: Gewaltenteilung). So liegt im allgemein abstrakten, aber bestimmten Gesetz der Kern der Gewaltenteilung. Die materiale Dimension des R. besteht aus den Interner Link: Grundrechten oder Interner Link: Menschenrechten (➠ Abb. »Dimensionen des Rechtsstaats«).

Dimensionen-Rechtsstaat

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten