Interner Link: Prozessvoraussetzung in allen Prozessordnungen, außer in der Interner Link: Strafprozessordnung (StPO). Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass die Interner Link: Gerichte die Aufgabe haben, den Bürgern zu ihrem Interner Link: Recht zu verhelfen, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung haben und es auch erforderlich ist, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Niemand darf die Gerichte daher unnütz oder gar unlauter zur Verfolgung sachwidriger Ziele in Anspruch nehmen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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