Oder auch Judikative ist der dritte Teil der Staatsgewalt (siehe Interner Link: Gewaltenteilung). Sie wird von unabhängigen Interner Link: Gerichten ausgeübt und ist Interner Link: Richtern anvertraut (Art. 92 GG). Die ganze Bandbreite dessen, was R. ist, einheitlich zu definieren, bereitet erhebliche Schwierigkeiten. Zur Annäherung an den Begriff der R. bietet sich eine positivrechtliche Aufgabenbeschreibung an. Die den Gerichten der unterschiedlichen Interner Link: Gerichtsbarkeiten gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiche stellen R. dar.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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