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Rechtsnorm | bpb.de

Rechtsnorm

Wird in zwei sehr unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. Im juristischen Alltag ist damit meist ein Paragraf (§) oder ein Artikel in einem Interner Link: Gesetz gemeint. Rechtstheoretisch präzise ist diese einzelne Vorschrift jedoch nur ein Rechtssatz, d. h. der sprachliche Träger der eigentlichen R. Im theoretischen Sinne ist die R. der Schlüsselbegriff einer Rechtsordnung, ihr »Elementarteilchen«. Das Wort »Norm« begegnet einem auch bei Handwerksgeräten und »Normierung« (z. B. DIN). Die R. ist eine Sollensanordnung, mit der ein rechtlich gewünschter Zustand bzw. ein Verhalten erreicht werden soll. D. h., die R. dient der verhaltenssteuernden Funktion des Interner Link: Rechts. Wesentlich ist dabei, dass sie mit Zwang durchsetzbar ist (Interner Link: Rechtsdurchsetzung). Als Grundelemente enthält die R. einen Interner Link: Tatbestand (»Wenn …«) und eine Interner Link: Rechtsfolge (»… dann …«). Genauer kann man unterscheiden: den Adressaten der R. (z. B. Interner Link: Person, Interner Link: Behörde, Interner Link: Gericht), den Tatbestand, die eigentliche Sollensanordnung (mit den Normtypen Gebot, Erlaubnis, Verbot) und die Rechtsfolgenanordnung. Ein Beispiel: (Auszug aus § 823 Abs. 1 BGB): »Wer […] das Eigentum […] eines anderen […] verletzt, […] ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.« Adressaten sind hier sowohl derjenige, der z. B. eine Interner Link: Sache (Interner Link: Sache, fremde) beschädigt hat, als auch der Eigentümer sowie das Gericht. Der Tatbestand ist die Situation, in der die R. gilt, hier also die Verletzung des Interner Link: Eigentums. Die Verhaltensanordnung ist zum einen, dass man fremdes Eigentum nicht verletzen soll. Zum andern muss man Interner Link: Schadensersatz leisten, wenn man es doch getan hat. Die Rechtsfolgenanordnung ist je nach dem Adressaten unterschiedlich: Der Schädiger wird zum Ersatz verpflichtet, der Eigentümer erhält einen Interner Link: Anspruch und das Gericht eine Anweisung, wie es zu entscheiden hat. Der hinter dieser R. stehende Zweck ist der Eigentumsschutz. Siehe auch Interner Link: Auslegung und Interner Link: Subsumtion

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten