Liegt vor, wenn ein unbeteiligter Dritter Rechte (z. B. Interner Link: Pfandrecht) an einer Interner Link: Sache hat, die Gegenstand eines Vertrages ist. R. können v. a. beim Interner Link: Kaufvertrag und beim Interner Link: Werkvertrag eine Rolle spielen. Sowohl der Verkäufer als auch der Werkunternehmer sind verpflichtet, die Kaufsache bzw. das errichtete Werk frei von einem R. zu verschaffen (§§ 435, 633 BGB). Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, greift die Interner Link: Gewährleistung.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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