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Rechtsgrundlage | bpb.de

Rechtsgrundlage

Voraussetzung für rechtmäßiges Handeln einer Interner Link: Person oder eines staatlichen Organs. Bezeichnet im Interner Link: Öffentlichen Recht Normen, die dem Interner Link: Staat erlauben, bestimmte Maßnahmen, die mit Eingriffen in die Rechtsstellung des Bürgers verbunden sind, zu ergreifen (siehe Interner Link: Ermächtigungsgrundlage, Interner Link: Kompetenz). Im Interner Link: Zivilrecht spricht man eher von Anspruchsgrundlage (siehe Interner Link: Anspruch). Der Begriff der Anspruchsgrundlage wird auch verwendet, wenn Bürger – wie im Interner Link: Sozialrecht – von staatlichen Stellen Leistungen beanspruchen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten