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Rechtsfolge | bpb.de

Rechtsfolge

Eine Interner Link: Rechtsnorm enthält einen Interner Link: Tatbestand und eine R. Die R. bezeichnet die rechtliche Konsequenz, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Ist z. B. der Tatbestand des Interner Link: Diebstahls erfüllt, ein Interner Link: Strafverfahren eingeleitet und die Tat nachweisbar, ist die R. entweder eine Interner Link: Geldstrafe oder Interner Link: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (§ 242 StGB). Die R. kann aber auch abstrakter sein, z. B. dass eine Person ihr Interner Link: Eigentum verliert, z. B. beim gutgläubigen Erwerb durch einen anderen (Interner Link: Übereignung).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten