Diejenigen, die mit Gesetzen arbeiten, also Gerichte, Verwaltungen, Anwälte usw. werden auch als R. bezeichnet. Andere verwenden den Begriff Rechtsanwender. Letzter legt aber nahe, dass die Arbeit oder Entscheidung in der gesetzlichen Norm schon programmiert ist. Gräbt man etwas tiefer und bezieht die Erkenntnisse der Interner Link: Hermeneutik ein, ist es sinnvoller vom R. zu sprechen. Die Tätigkeit beschränkt sich nicht auf die Anwendung des Rechts, es wird mit dem Gesetz gearbeitet, wodurch es erst für die Praxis sinnvoll verwendet werden kann. So betont das Wort R., dass die Interner Link: Rechtsnorm in vielen Fällen offen ist und der Sachverhalt unklar, sodass es einer Arbeit bedarf, um beides zusammen zu denken, und die Entscheidung nur beschränkt von der Rechtsnorm so vorgegeben ist, sodass diese nur anzuwenden wäre. Der Rechtsanwender gehorcht einem Gesetzesbefehl, der Begriff R. zeigt, dass dieser das Gesetz durch eigenes Dazutun erst anwendbar macht.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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